Platzordnung
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A.) PRÄAMBEL
1.)
Die ARNEITZ Selbstbedienungs GmbH, im Folgenden kurz AMW Messeleitung genannt – veranstaltet im Zeitraum von 31.08.2024 bis 07.09.2024 die Internationale ARNEITZ motorBIKE Week (AMW).
2.)
Das Veranstaltungsgelände umfasst das sogenannte “EVENTGELÄNDE –ARNEITZ” in 9583 Faak, Seeufer Landesstraße 53, gelegen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Finkenstein am Faakersee.
3.)
Mit AMWenden des Anmeldeformulars nehmen die Standplatzbetreiber, nachfolgend „Aussteller“ genannt, die Messe- und Veranstaltungsordnung ausdrücklich zur Kenntnis.
4.)
Treten als Vertragspartner AGENTUREN, ZEITSCHRIFTENVERLAGE oder sonstige INSTITUTIONEN und KÖRPERSCHAFTEN (Vereine/Verbände) auf, so gelten für diese und deren Mitarbeiter, dieselben Vertragsinhalte wie für Einzelunternehmer und Standplatzbetreiber.
B.) VERTRAGSINHALTE
I.) Grundsätzliches
Die Verwendung der Namensbezeichnung ARNEITZ motorBIKE Week (AMW) und ARNEITZ-VILLAGE ist ausschließlich der Firma Arneitz Selbstbedienungs GesmbH vorbehalten und darf nur mit deren Einwilligung verwendet werden. Es dürfen in deren Namen keine Werbemaßnahmen bzw. wie immer geartete Geschäfte durch Dritte durchgeführt werden (Ausnahme mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Arneitz Selbstbedienungs GesmbH oder deren gesetzlichen Vertreter)
II.)
Anmeldung zur AMW
1.)
Zur AMW können sich Einzelunternehmer, Agenturen oder Verbände/Vereine, nachfolgend kurz „Aussteller“ genannt, anmelden. Diese sind auch für Ihre Mitarbeiter/Innen arbeits- & sozialrechtlich verantwortlich.
Die AMW Messeleitung ist berechtigt, Anträge auf Teilnahme ohne Begründung jederzeit abzulehnen.
2.)
Für den Fall, dass als Vertragspartner Agenturen oder Verbände/Vereine auftreten, so verpflichten sich die Zeichnungsberechtigten derselben, die Messeordnung ihren Subunternehmern bzw. Standplatzwerbern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der AMW sind von den Agenturen / Verbänden bzw. Vereinen die schriftliche Zur-Kenntnisnahme der Messeordnung beizulegen.
3.)
Die schriftliche Anmeldung zur Teilnahme an der AMW hat spätestens bis 8 Wochen vor deren Abhaltung zu erfolgen.
4.)
Die Anmeldung zur Beteiligung an der AMW erfolgt ausschließlich mittels Versendung eines Online-Formulars oder eines unterfertigten Anmeldeformulars, in welchem die Messe- und Veranstaltungsordnung voll inhaltlich anerkannt wird.
Für den Fall der Anmeldung Online, gilt das Setzen des Hakens „Mit dem absenden dieser Anmeldung bestätige ich die Marken- sowie Lizenzrechte und die Platzordnung zu respektieren.“ als Unterschrift.
5.)
Die Teilnahmeberechtigung an der AMW kommt rechtswirksam durch Zusendung der Buchungsbestätigung durch die AMW Messeleitung an den jeweiligen Aussteller zustande.
6.)
Mit der Vergabe und Zusicherung des Standplatzes erhält der Aussteller nach Einzahlung der Standmiete samt Nebengebühren einen Standplatz bzw. eine vorläufige Standortnummer zugewiesen. Diese kann sich bis zum endgültigen Aufbau des Standplatzes noch ändern.
Die AMW Messeleitung hat das Recht, bereits ausgesprochene bzw. vergebene Platzzuweisungen zu ändern.
Aus der Änderung der Platzzuweisung erwachst dem Aussteller keinerlei Rechtsanspruch auf Schadenersatz, entgangenem Gewinn oder ähnliche Ansprüche.
III.) Stornierung
Bei einem Storno an der Teilnahme der Veranstaltung ab 2 Wochen vor Beginn der Messe, verpflichtet sich der Aussteller zur Bezahlung eines Stornobetrages in Höhe von 50 % der gesamten Platzmiete samt Nebenkosten.
Für den Fall der Stornierung der Teilnahme wird ausdrücklich vereinbart, dass der Aussteller nicht berechtigt ist, Standplätze ohne Absprache oder Zustimmung der AMW Messeleitung eigenmächtig weiter zu vergeben.
IV.) Anmeldeformular, Dokumente & Urkunden
Der Aussteller verpflichtet sich zugleich mit dem Anmeldeformular nachstehende Urkunden auf Verlangen der Messeleitung vorzulegen:
- Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses der Mitarbeiter/Innen
- Kopie des gültigen Gewerbescheines
- Bekanntgabe der Type und Größe der Kraftfahrzeuge (Anhänger) sowie Kopien der Zulassungs- bzw. Fahrzeugscheine
Des Weiteren ist die Art der Verkaufswaren bekanntzugeben.
Der Aussteller verpflichtet sich, über Aufforderung jederzeit der Messeleitung, der Exekutive, der Security und der Messe- und Veranstaltungspolizei sich durch entsprechende Dokumente auszuweisen und die Gewerbeberechtigung nachzuweisen.
Der Aussteller verpflichtet sich, diesbezüglich seine Mitarbeiter zu schulen und ihnen die diesbezüglichen Unterlagen zur Vorlage zur Verfügung zu stellen.
V.) Standplätze
Der dem Aussteller zugewiesene Standplatz darf ohne Zustimmung der Messeleitung weder verändert, getauscht oder an Dritte weiter vermietet werden.
Auch eine allfällige Untervermietung muss der Messeleitung bekanntgegeben werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Messeleitung.
Eine Mitbenützung leer stehender Flächen oder Standplätze durch Dritte ist nicht erlaubt, dies auch nicht zum Parken von Klein-LKW, PKW, abstellen von Anhängern etc..
VI.) Anweisungen
Den Anweisungen der Messeleitung bzw. der Security ist Folge zu leisten.
Aussteller, deren Personal und Mitarbeiter, welche die öffentliche Ordnung und Ruhe auf dem Markt stören, oder sich den Anordnungen der Aufsichtsorgane und des Veranstalters widersetzen, können von der Veranstaltung verwiesen werden.
Für diesen Fall erwachsen dem, des Geländes verwiesenen, Ausstellers, keinerlei wie immer geartete Schadenersatzansprüche, deren Geltendmachung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
VII.) Baumaßnahmen
Der Aussteller ist für den ordnungsgemäßen Auf- und Abbau des Verkaufsstandes eigenverantwortlich. Dies betrifft auch sämtliche Maßnahmen bezüglich Selbst- und Fremdschutz (Sachbeschädigung), bauliche Sicherung (Wetter) und Brandschutz während der gesamten Veranstaltung.
Mit dem Aufbau der Verkaufsstände, Zelte etc. darf frühestens am Freitag vor dem offiziellen Beginn der AMW begonnen werden.
Dabei ist die für das Veranstaltungsgelände vorgeschriebene, interne „Verkehrslogistik der Anreise“ unbedingt einzuhalten.
Verspätet angereiste Aussteller haben nach der offiziellen Eröffnung der AMW die Anreise zu ihrem Standplatz ausnahmslos über die nord-östliche Zufahrt des Veranstaltungsgeländes durchzuführen.
Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art ist erst ab dem offiziellen (behördlich genehmigten) Beginn der AMW gestattet.
Die vorgegebenen und markierten Sicherheits- undAbstandsflächen müssen eingehalten werden.
Messestände, Verkaufstische, Verlängerungskabel, Beleuchtung etc. sind vom Aussteller beizustellen.
Das Verwenden von Kerzenlicht, Gas, Flüssiggas oder offenem Feuer bzw. das Entzünden eines Lagerfeuers oder ähnlichem, ist am gesamten Veranstaltungsgelände verboten.
Die Verwendung von Starkstrom und Mehrfachsteckern ist ebenso, wie die Inbetriebnahme von elektrischen Hochleistungsgeräten mit der Messeleitung abzusprechen und bei der Anmeldung auf diese Geräte hinzuweisen und die schriftliche Genehmigung seitens des Veranstalters einzuholen.
Der Aussteller verpflichtet sich, nur Geräte in Einsatz zu bringen, welche Ö-normgemäß überprüft sind.
Störungen aller Art sind unverzüglich der Messeleitung zu melden.
Die Messeleitung übernimmt die fachgerechte Behebung der Schadensursache bzw. leitet die erforderlichen Schritte zur Behebung ein.
Es wird jedoch keine Haftung für Schäden bzw. Umsatzeinbußen, welche aus Störungen entstehen, übernommen.
Das selbständige Anspeisen von Strom- und Verteilerkabeln, Notstromaggregaten, Lichterketten etc. bzw. anderen Versorgungsleitungen, (Wasser, Abwasser etc.) ist ohne Zustimmung der Messeleitung verboten.
Bei Zuwiderhandlung kann die Messeleitung die jeweilige Energie bzw. Wasserzufuhr für den entsprechenden Verkaufsstand unterbinden. Die Messeleitung ist jedenfalls auch in solchen Fällen von jeder Haftung für allfällige daraus entstehende Schäden bzw. Umsatzeinbußen entbunden.
VIII.) Reinigung & Entsorgung
Der Aussteller verpflichtet sich den gemieteten Standplatz im gleichen Zustand zu verlassen, wie er ihn angetroffen hat und der Abbau hat bis spätestens 20.00 Uhr des letzten Veranstaltungstages zu erfolgen.
Die generelle tägliche Säuberung des Veranstaltungsgeländes wird durch die Messeleitung von 6.00 bis 8.00 Uhr veranlasst. In dieser Zeit sind sämtliche Straßen des Geländes komplett freizuhalten. Fahrzeuge, Vordächer, Befestigungsstangen etc. VOR der Asphaltkante werden hierzu nötigenfalls für den Besitzer kostenpflichtig entfernt.
Die Säuberung und Müllentsorgung am Verkaufsstand ist vom Aussteller zu besorgen.
Sondermüll und am Veranstaltungsgelände zurückgelassene Standbauelemente (Holzböden, Planen, Teppiche etc.) werden durch die Messeleitung zu Lasten des Ausstellers nachträglich entsorgt und in Rechnung gestellt.
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IX.) Warenangebot & Verkaufszeiten
Der Aussteller verpflichtet sich, am Veranstaltungsgelände seine Waren und Produkte nur während der behördlich genehmigten Veranstaltungstage und vorgeschriebenen Veranstaltungszeiten anzubieten.
Es dürfen nur Waren angeboten und verkauft werden, welche in der Anmeldung bekanntgegeben worden sind und dem Produkthaftungsgesetz unterliegen. Der Aussteller verpflichtet sich die Lizenz- und Markenrechte strikt einzuhalten.
Das Ausstellen, Anbieten und Verkaufen von verbotenen und illegalen Waren und Gegenständen ist verboten.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass das Betreiben von gastronomischen Ständen, der Ausschank und die Verabreichung von alkoholischen und antialkoholischen Getränken sowie von kalten und warmen Speisen jedenfalls ausnahmslos verboten ist.
Sollte der Aussteller gegen das derartige Verbot verstoßen, ist die Messeleitung berechtigt, den Verkaufsstand sofort zu schließen oder schließen zu lassen.
In diesem Fall erwächst dem Aussteller kein wie immer gearteter Schadenersatzanspruch dem Veranstalter gegenüber.
Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, nach Entfernung des Ausstellers vom Veranstaltungsgelände den Stand ohne Zustimmung des Ausstellers weiter zu vermieten.
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X.) Entertainmentbeiträge
Sämtliche Aktivitäten wie insbesondere Musikshows und Tanzeinlagen, sowie Unterhaltungsprogramme, Filmvorführungen sowie Sonderveranstaltungen sind mit der Messeleitung zur Anmeldung zur Veranstaltung zeitgerecht abzusprechen.
Sollten zu diesen Veranstaltungen gesonderte Genehmigungen eingeholt werden müssen, verpflichtet sich der Aussteller, dies auf eigene Kosten durchzuführen.
Eine Haftung oder Garantie für die Erteilung der behördlichen Genehmigung seitens des Veranstalters wird nicht gegeben.
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XI.) Haftungsausschluss
Der Veranstalter übernimmt keinerlei wie immer geartete Haftung für Schäden an Personen oder Gegenständen am Gebiet der Veranstaltung.
Der Aussteller verpflichtet sich selbst, zum Abschluss diesbezüglicher Versicherungen.
Die Haftungsfreiheit des Veranstalters wird insbesondere auch bei Fällen der höheren Gewalt (Elementarereignissen oder Stromausfall) vereinbart.
Mit Unterfertigung der Ausstellungsordnung verpflichtet sich der Aussteller zur Einhaltung der jeweiligen feuerpolizeilichen gewerberechtlichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften, sowie allfälliger behördlicher Auflagen.
Sollte die Veranstaltung aus zwingenden Gründen nicht stattfinden können, ergeben sich hieraus keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Veranstalter.
Das Anbringen und Verteilen von Werbemitteln jeglicher Art bedarf am gesamten Veranstaltungsgelände der Genehmigung der AMW-Messeleitung. Ebenso unterliegen auch Werbemaßnahmen bei den Zu- und Abfahrten zur AMW, wie auch beiderseitig entlang der L 53 – der Faaker Seeufer Landesstraße – dieser Genehmigung.
Insbesondere nimmt der Aussteller zur Kenntnis, dass die Vordächer bei den Ausstellungsständen, Werbebänder und Fahrnisse sowie sonstiges Werbematerial am Standplatz nur so angebracht werden darf, dass nicht die Zwischengänge und Verbindungsstraßen eingeengt werden und die Höhe von 3 Metern nicht überschritten wird.
Die jederzeitige unbehinderte Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen, der Feuerwehr, Exekutive, Rettung und des täglichen Reinigungsfahrzeuges muss gewährleistet bleiben.
XII.) STVO
Im gesamten Veranstaltungsgelände gilt die österreichische Straßenverkehrsordnung.
Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr und bedarf ab offiziellem Veranstaltungsbeginn einer gültigen Einfahrtsgenehmigung.
XIII.) Rechtswirksamkeit
Die Messeordnung tritt mit erfolgreicher Anmeldung ( laut Punkt II/4) in Kraft und endet mit Ablauf der Veranstaltung.
Die vertragsschließenden Teile halten somit fest, dass diese Vereinbarungen mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular bzw. dem Abschicken des Onlinedokumentes Rechtswirksamkeit entfalten.
XIV.) Abrechnung
Sämtliche Abrechnungen, welche mit der AMW MESSE in Zusammenhang stehen, sind am letzten Veranstaltungstag bis 20 00 Uhr mit der AMW Messeleitung abzusprechen, bzw. durchzuführen.
XV.) Gruppierung
Die ACS (Arneitz Custom Show) wie auch die ACS lifestyle (bikerevent) sind Bestandteil der AMW.
XVI.) Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist 9500 Villach, Kärnten, Austria. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht.